Aktives MuseumSatzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Aktives Museum Faschismus und Widerstand in Berlin e.V.“ Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Berlin.

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

1. die Aufklärung, insbesondere der Jugend, über die deutsche, speziell die Berliner Geschichte der NS-Zeit und die Entwicklungen der deutschen Geschichte, die die Machtübertragung an die Nationalsozialisten ermöglichten wie auch über die Folgen und Kontinuitäten in der Zeit nach 1945,

2. die Verankerung der Erinnerung an die Opfer der nationalsozialistischen Diktatur im Berliner Stadtraum durch sog. „Stolpersteine“,

3. die Einrichtung von Orten der Erinnerung an Persönlichkeiten, Institutionen und Ereignisse aus Geschichte und Kultur in Berlin in Form von Informations- und Gedenktafeln und anderen historischen Stadtmarkierungen,

4. die Förderung eines Aktiven Museums über Faschismus und Widerstand in Berlin und der Zusammenarbeit der auf diesem Gebiet Tätigen,

5. die Durchführung und Förderung von öffentlichen Informationsveranstaltungen und Diskussionen zum Thema Faschismus und Widerstand in Berlin,

6. die aktive Beteiligung des Vereins an bürgerschaftlichen und städtischen Initiativen und Planungen zu den Themen der vorgenannten Ziffern 1.-4. insgesamt

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Antrag auf Neuaufnahme muss der Einladung für die nächste Mitgliederversammlung beigefügt werden. Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung berufen werden. Eine Fördermitgliedschaft mit Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ist möglich. Fördermitglieder zahlen mindestens das 1 ½ fache des Mitgliedsbeitrags.

 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Auflösung der Organisation oder durch Ausschluss. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand des Vereins erfolgen. Ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung von Jahresbeiträgen besteht bei Austritt nicht.

Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig. Über den Ausschluss befindet der Vorstand des Vereins aufgrund eines schriftlich begründeten Antrags von wenigstens zehn Mitgliedern. Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das betroffene Mitglied binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Vorstand des Vereins Einspruch erheben. Der Einspruch wird mit einer Stellungnahme des Vorstands der Mitgliederversammlung des Vereins zur Beschlussfassung vorgelegt. Für die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist eine 2/3-Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

Bei Mitgliedern, die mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, sie trotz dreimaliger Mahnung nicht bezahlt noch den Vorstand um Beitragsermäßigung oder Beitragserlass gebeten haben, erlischt die Mitgliedschaft.

 

§ 7 Stimmrecht

Das Stimmrecht der Mitglieder wird wie folgt geregelt:

Juristische Personen haben drei Stimmen, natürliche Personen und Ehrenmitglieder haben eine Stimme.

 

§ 8 Delegierte von Mitgliedsorganisationen

Jede juristische Person, die Mitglied ist, kann drei Delegierte in die Mitgliederversammlung entsenden. Die Delegation erfolgt schriftlich und, soweit die delegierende Organisation nichts anderes bestimmt, für die Dauer einer Vorstands-Wahlperiode von drei Jahren. Delegierte, die an der Teilnahme an der Mitgliederversammlung verhindert sind, können ihre Stimme an eine/n andere/n Delegierte/n ihrer Organisation übertragen. Diese Übertragung muss schriftliche erfolgen und dem Vorstand spätestens bei Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen.

 

§ 9 Beitragspflicht

Der von der Mitgliederversammlung festgelegte Jahresbeitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds hin den Jahresbeitrag ermäßigen oder erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 10 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 11 Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

Die Sitzungen und Protokolle der Organe sind sämtlichen Mitgliedern zugänglich.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung des Vereins findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Zu jeder Mitgliederversammlung des Vereins lädt der Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ein. Mindestens zehn Prozent der Mitglieder können beim Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen. Dem Antrag muss stattgegeben werden. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags ein. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss geändert werden. Die Mitgliederversammlungen sind in der Regel öffentlich. Ausnahmen beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. die Beschlussfassung über die Anträge,

2. die Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder,

3. die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds gemäß den in § 6 genannten Bedingungen,

4. die Bestellung von zwei Kassenprüfern/innen,

5. die Wahl und Entlastung des Vorstands

6. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung (Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, Satzungsänderungsanträge müssen der Einladung beigefügt werden),

7. die Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

8. die Entscheidung über die Auflösung des Vereins gem. § 14,

9. die Entscheidung über die Berufung von Ehrenmitgliedern.


Von jeder Sitzung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das binnen 8 Wochen an alle Mitglieder des Vereins versandt wird. Die Protokolle werden von der/dem von der Versammlung bestimmten Protokollführer/in und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

 

§ 13 Vorstand

Den Vorstand gemäß § 26 BGB bilden die/der Vorsitzende und die zwei Stellvertreter/innen. Sie haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dem Vorstand gehören weiter an die Schatzmeisterin/der Schatzmeister, die Schriftführerin/der Schriftführer und mindestens vier und höchstens sieben Beisitzerinnen/Beisitzer. Der Vorstand ist gemäß § 12 verantwortlich für die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen. Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer und weitere Mitarbeiter/innen einstellen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder gilt für drei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

 

§ 14 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stiftung „Topographie des Terrors- Internationales Dokumentations- und Begegnungszentrum Berlin“ die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss über die Vermögensübertragung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamts mit der Maßgabe, es entsprechend der in der Satzung festgelegten Zwecken des Vereins zu verwenden.

 

errichtet am 10. Juni 1983

zuletzt geändert im schriftlichen Verfahren vom 30. Mai bis 15. Juni 2020

Änderungseintragung beim Vereinsregister am 18. August 2020